Satzung



Stand: April 2001
 

Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Städte-Partnerschaftskreis Unterhaching e.V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Unterhaching. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck des Städte-Partnerschaftskreises ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (beispielhafte Auflistung: Konzerte, Ausstellungen, Lesungen über Kulturen der Partnerstädte . . . )

b) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

c) Durchführung von Jugendtreffen sowie Jugend- und Schüleraustausch zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Einwohnern der der Gemeinde Unterhaching und ihren Partnergemeinden.

§ 3

Der Städte-Partnerschaftskreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Städte-Partnerschaftskreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft und Stimmrecht

§ 4

1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

2. Alle Mitglieder sind gleichgestellt und haben Stimmrecht.

3. Bei juristischen Personen ist nur 1 Vertreter stimmberechtigt.

§ 5

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet; zur Annahme des Antrages genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluß des Vorstandes. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so ist die Beitrittserklärung der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 6

Mitglieder, die die Ziele des Städte-Partnerschaftskreises in hervorragender Weise gefördert haben, kann die ordentliche Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernennen.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines ordentlichen Mitglieds bzw. Auflösung einer juristischen Person, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur mit der Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

 

Mitgliedsbeitrag

§ 8

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für alle Mitglieder jährlich Euro 12,- und ist zum 1. 3. eines jeden Jahres fällig. 

2. Grundsätzlich hat dies durch Einzugsermächtigung zu geschehen.

 

Organe

§ 9

Die Organe des Städte-Partnerschaftskreises sind:

a) der Vorstand

b) Mitgliederversammlung

c) der Beirat

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen; die Wahl erfolgt jeweils für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat besteht aus dem 1. Bürgermeister oder Stellvertreter und 6 vom Gemeinderat bestimmten Mitgliedern.

 

Vorstand

§ 10

Der Vorstand des Städte-Partnerschaftskreises besteht aus:

a) dem/der ersten Vorsitzenden

b) dem/der zweiten Vorsitzenden

c) dem/der Schatzmeister/in

d) der/die Schriftführer/in

e) den Ansprechpartnern/innen für die Partnerstädte

f) dem / der Jugendvertreter/in.

Der Vorstand vertritt den Städte-Partnerschaftskreis gerichtlich und außergerichtlich. Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter erledigt.

Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt nieder, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Person benennen, die bis zur nächsten Mitgliederjahresversammlung das Amt kommisarisch übernimmt. Bei dieser Mitgliederjahresversammlung ist eine entsprechende Nachwahl durchzuführen. 

Bei Rechtsgeschäften verpflichtender Art, sowie in wichtigen Personalangelegenheiten zeichnet der erste oder zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

Bei Erwerb oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens wird der Städte-Partnerschaftskreis durch den Vorstand rechtsverbindlich vertreten.

§ 11

Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen. Er beruft den Vorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12

Vorstand und Beirat tagen einmal im Jahr gemeinsam. Der Beirat unterstützt und kontrolliert die Geschäfte des Vorstandes.

 

Geschäftsjahr

§ 13

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Mitgliederversammlung

§ 14

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Städte-Partnerschaftskreises. Es ist jährlich eine Mitgliederversammlung abzuhalten.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung der Mitglieder muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tag erfolgen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

1. Bericht des Vorstandes

2. Bericht der Ansprechpartner

3. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes (jedes 3. Jahr)

Der erste und zweite Vorstand sind stets in geheimer Wahl zu wählen. Weitere Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung per Akklamation gewählt werden.

6. Wahl des Kassenprüfers für 3 Jahre; ein/eine Vertreter/in wird von der Gemeinde bestimmt.

7. Verschiedenes

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Städte-Partnerpartnerschaftskreises es erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies beantragen.

Die Einladung der Mitglieder erfolgt in derselben Art wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 16

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und vom Vorstand oder Stellvertreter und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 17

Eine Änderung der Satzung kann nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitgliedern erforderlich.

Bei Auflösung des Städte-Partnerschaftskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterhaching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

April 2001